Update vom 14.05.: Neben dem Bogenplatz kann ab sofort auch der halboffene 25m-Stand genutzt werden (Stellungnahme des Bayerischen Innenministeriums lt. einem BSSB-Rundbrief). Zur Einhaltung der Abstandsvorgaben dürfen sich max. 2 Schützen gleichzeitig am Stand aufhalten.
Das Betriebsverbot zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie wird ab dem 11. Mai teilweise zurückgenommen. Der Bogenplatz kann auf der Basis der für den Zeitraum 11.-17. Mai gültigen Allgemeinverfügung (siehe unten) genutzt werden. Der Vereinsbereich des Schützenhauses und damit alle weiteren Schießstände bleiben geschlossen. Dies gilt in dieser Woche auch (noch) für den halboffenen 25m-Stand. Das Einrichten und Ausleihen von Material für den Bogenbereich im Schützenhaus ist erlaubt. Desinfektionsmittel für gemeinsam genutztes Material steht zur Verfügung.
Das Jugendtraining am Dienstag in der Zeit von 18-19 Uhr findet statt. Der Ablauf wird in der Bogengruppe abgestimmt. Der Bogenplatz ist in dieser Zeit ausschließlich für das Jugendtraining reserviert. Die Ausgabe von Jugend-Leihausrüstungen am Dienstag erfolgt nur in der Zeit ab 17:45 bis 18 Uhr.
Neben dem 1.5m-Mindestabstandsgebot (§1 Abs. 1) wird der Sportbetrieb vor allem in § 9 dieser Verfügung geregelt:
„[…] Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt. Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
- Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen,
- Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1,
- Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen,
- kontaktfreie Durchführung,
- keine Nutzung von Umkleidekabinen,
- konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
- keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
- Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
- keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig,
- keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
- keine Zuschauer. […]“