Trainingsmöglichkeiten ab 11. Mai

Update vom 14.05.: Neben dem Bogenplatz kann ab sofort auch der halboffene 25m-Stand genutzt werden (Stellungnahme des Bayerischen Innenministeriums lt. einem BSSB-Rundbrief). Zur Einhaltung der Abstandsvorgaben dürfen sich max. 2 Schützen gleichzeitig am Stand aufhalten.

Das Betriebsverbot zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie wird ab dem 11. Mai teilweise zurückgenommen. Der Bogenplatz kann auf der Basis der für den Zeitraum 11.-17. Mai gültigen Allgemeinverfügung (siehe unten) genutzt werden. Der Vereinsbereich des Schützenhauses und damit alle weiteren Schießstände bleiben geschlossen. Dies gilt in dieser Woche auch (noch) für den halboffenen 25m-Stand. Das Einrichten und Ausleihen von Material für den Bogenbereich im Schützenhaus ist erlaubt. Desinfektionsmittel für gemeinsam genutztes Material steht zur Verfügung.

Das Jugendtraining am Dienstag in der Zeit von 18-19 Uhr findet statt. Der Ablauf wird in der Bogengruppe abgestimmt. Der Bogenplatz ist in dieser Zeit ausschließlich für das Jugendtraining reserviert. Die Ausgabe von Jugend-Leihausrüstungen am Dienstag erfolgt nur in der Zeit ab 17:45 bis 18 Uhr.

Neben dem 1.5m-Mindestabstandsgebot (§1 Abs. 1) wird der Sportbetrieb vor allem in § 9 dieser Verfügung geregelt:

„[…] Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt. Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

  1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen,
  2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1,
  3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen,
  4. kontaktfreie Durchführung,
  5. keine Nutzung von Umkleidekabinen,
  6. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten,
  7. keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich,
  8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
  9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig,
  10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  11. keine Zuschauer. […]“